Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Teutoburger Energie Netzwerk eG für die Belieferung von Haushaltskunden mit Erdgas und/oder Strom/Hinweise zum Datenschutz/ Widerrufsbelehrung
1. Anwendungsbereich/Angebot und Annahme/Lieferbeginn/Leistungsgegenstand
Diese AGB finden Anwendung auf alle Belieferungen des Kunden, für die die Geltung dieser AGB vereinbart wird. Sofern nachfolgend von „Energie“ die Rede ist, meint dies die Energiesparte (Strom oder Gas), die Vertragsgegenstand ist. Der Vertrag kommt durch die Bestätigung des Kundenauftrages zustande. Darin teilt der Lieferant (Teutoburger Energie Netzwerk eG) dem Kunden den voraussichtlichen Lieferbeginn mit. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle Liefervoraussetzungen gemäß Ziffer 2.2 vorliegen. Die Belieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung. Die vom Lieferanten zu erbringenden Leistungen schließen die Netznutzung und den Messstellenbetrieb ein.
2. Lieferumfang/Liefervoraussetzungen
2.1 Der Lieferant liefert den gesamten Bedarf des Kunden an Energie mit den vom Verteilnetzbetreiber vorgehaltenen Spezifikationen.
2.2 Die Belieferung setzt voraus, dass a) der bisherige Liefervertrag zum Lieferbeginn gekündigt werden kann, b) Netzanschluss, Anschlussnutzung sichergestellt sind und der Lieferant Netz- und Messstellennutzer ist, c) keine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung aufgrund einer Netzstörung einschließlich des Netzanschlusses vorliegen und d) die Belieferung entweder auf Basis eines Standardlastprofils (SLP – § 12 StromNZV für die Stromversorgung bzw. § 24 GasNZV für die Gasversorgung) oder eines temperaturabhängigen Lastprofils (TLP) für Speicherheizung, Wärmepumpe und Direktheizung oder – bei Ausstattung der Abnahmestelle mit einem intelligentem Messsystem –
mit einer Übermittlung von Lastgängen nach Maßgabe des Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt.
3. Messung/Abrechnung/Zahlungsweisen/Fälligkeit/Verjährungsverzicht/Zutrittsrecht
3.1 Die Messung der Liefermengen erfolgt mittels der Messeinrichtung des Messstellenbetreibers oder Netzbetreibers. Der Lieferant darf für die Abrechnung unter Beachtung von § 40a EnWG a) die Ablesewerte oder Ersatzwerte des Netz- oder Messstellenbetreibers verwenden, b) die Messeinrichtung selbst ablesen, c) die Ablesung durch den Kunden verlangen oder d) wenn Verbrauchsdaten für die Abrechnungszeiträume ohne Verschulden des Lieferanten nicht vorliegen, den Verbrauch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen schätzen.
3.2 Es wird jährlich abgerechnet. Zusätzlich kann eine kostenpflichtige monatliche, viertel- oder halbjährliche Rechnung beauftragt werden. Die Kosten hierfür werden dem Kunden auf Wunsch mitgeteilt. Nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält der Kunde eine unentgeltliche Schlussabrechnung. Der Lieferant übermittelt dem Kunden nach seiner Wahl Abrechnungen und Abrechnungsinformationen elektronisch oder in Papierform. Der Kunde kann abweichend von der vom Lieferanten gewählten Übermittlungsform verlangen, dass die Übermittlung jeweils unentgeltlich elektronisch sowie einmal jährlich in Papierform erfolgt. Die Abrechnungen erfolgen unter Beachtung der gesetzlich vorgegebenen Fristen (§ 40c EnWG). Die Haftung für pflichtwidrig verspätete oder ungenaue Abrechnungen richtet sich nach Ziffer 7.2.
3.3 Sofern der Verbrauch zulässig geschätzt wird, verzichtet der Kunde hiermit auf die Einrede der Verjährung für sich aus der Feststellung des tatsächlichen Verbrauchs ergebende Nachforderungen, maximal jedoch bis zum Ablauf einer Verjährungsfrist von 30 Jahren.
3.4 Die abgenommenen Mengen für Gas werden in Kubikmeter (m³) gemessen. Die Abrechnung erfolgt auf Basis von Kilowattstunden (kWh). Die Umrechnung erfolgt auf Basis des DVGW-Arbeitsblattes G 685 durch Multiplikation der abgenommenen Kubikmeter mit einem vom Netzbetreiber vorgegebenen Umrechnungsfaktor.
3.5 Das Entgelt ist, sofern nicht monatlich abgerechnet wird, in monatlichen Abschlägen, die vom Lieferanten gemäß dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnet werden oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, sich nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden bemessen, zu entrichten. Ergibt sich bei der Jahresabrechnung oder bei der Schlussabrechnung eine Differenz zu gezahlten Abschlägen, wird diese erstattet bzw. nacherhoben.
3.6 Zahlungen sind 14 Tage nach Zugang einer Zahlungsaufforderung oder zu einem darin benannten späteren Zeitpunkt jeweils per SEPA-Lastschrift oder Überweisungsverfahren zu leisten.
3.7 Der Kunde hat dem Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Zählerablesung erforderlich ist und der Betretungstermin mindestens eine Woche vorher angekündigt wurde. Mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten.
4. Preise und Preisanpassung
4.1 Das Entgelt gemäß Auftrag besteht aus einem verbrauchsunabhängigen Anteil (dem für jeden Zählpunkt anfallenden Grundpreis) sowie einem verbrauchsabhängigen Anteil (Arbeitspreis). Änderungen von im Vertrag ausgewiesenen Preisbestandteilen werden unmittelbar preiswirksam, soweit dies vertraglich vorgesehen ist.
4.2 Der Lieferant wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung neuer Steuern oder Umlagen). Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Energiebezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Energiebezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
4.3 Änderungen der Preise nach Ziffer 4.2 sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Änderung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Der Lieferant wird den Kunden in seiner Anpassungsmitteilung über Art, Voraussetzung, Anlass und Umfang der Anpassung informieren. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Anpassungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt.
4.4 Während einer Preisgarantie erfolgen Preisanpassungen nur im vertraglich vereinbarten Umfang. Absenkungen oder der Wegfall von Preisbestandteilen, die von der Preisgarantie ausgenommen sind, werden an den Kunden gemäß Ziffer 4.2 weitergegeben.
5. Vertragslaufzeit/Kündigungsfrist
Der Vertrag läuft auf unbestimmte Dauer und kann von den Parteien mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Wird abweichend von Satz 1 eine Mindestvertragslaufzeit von maximal 2 Jahren vereinbart, verlängert sich der Vertrag nach deren Ablauf auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, erstmals jedoch zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, in Textform gekündigt werden.
6. Unterbrechung bzw. Einstellung der Lieferung/Vorauszahlung/Vorkassensystem
6.1 Der Lieferant ist zur Lieferunterbrechung durch den Netzbetreiber ohne vorherige Androhung berechtigt, wenn diese erforderlich ist, um einen pflichtwidrigen Energiebezug unter Umgehung oder Beeinflussung von Messeinrichtungen zu verhindern.
6.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, z.B. Zahlungsverzug, kann der Lieferant die Belieferung 4 Wochen nach Androhung und Übermittlung der Informationen gem. § 41b Abs. 2 EnWG unterbrechen lassen und den Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 NAV (für die Stromversorgung) bzw. § 24 Abs. 3 NDAV (für die Gasversorgung) mit der Unterbrechung beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Lieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Belieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzug wird der Lieferant eine Unterbrechung unter den vorgenannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde mit mindestens 100 Euro oder der Summe von zwei Abschlagszahlungen in Verzug ist, wobei diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht bleiben, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat oder die noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren.
6.3 Der Unterbrechungsbeginn ist dem Kunden 3 Werktage im Voraus anzukündigen.
6.4 Der Lieferant wird die Belieferung unverzüglich wiederherstellen lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat.
6.5 Der Lieferant ist berechtigt, für den Energieverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den konkreten Umständen Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Hierbei ist der Kunde ausdrücklich und in verständlicher Form zu informieren und mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorigen Abrechnungszeitraums oder dem Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Lieferant Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.
6.6 Die befristete Sonderregelung des § 118b EnWG (Bundesrat-Drucksache 663/22 vom 16.12.2022) bleibt von dieser Ziffer 6 unberührt.
7. Haftung und Entschädigung bei Netzstörungen / Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen / Kosten für Maßnahmen des Netzbetreibers
7.1 Der Lieferant haftet nicht bei von ihm nicht verschuldeten Störungen des Netzbetriebes und des Netzanschlusses. Der Kunde kann diese Ansprüche gegenüber dem für die Störung Verantwortlichen geltend machen. Der Lieferant wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die Störungsursachen Auskunft geben, wenn ihm dies möglich ist.
7.2 Der Lieferant haftet im Übrigen für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Der Lieferant haftet auch für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach begrenzt auf die bei Beginn des Vertrages vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen: Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
7.3 Der Lieferant kann einen Anspruch auf Schadensersatz (z.B. Mahnkosten bei Verzug) für strukturell vergleichbare Fälle pauschalieren, soweit die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht überschreitet. Dem Kunden steht der Nachweis keines oder eines wesentlich geringeren Schadens offen.
7.4 Soweit dem Lieferanten für berechtigte Maßnahmen des Netzbetreibers, welche den Anschluss des Kunden betreffen (z.B. Sperrungen, Wiederinbetriebnahmen) Kosten entstehen, werden diese dem Kunden weiterbelastet. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten bleiben unberührt.
7.5 Macht der Kunde falsche Angaben (z.B. über die Art der Messeinrichtung oder den Vorjahresverbrauch), ist der Lieferant berechtigt, ihm die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu berechnen.
8. Lieferantenwechsel/Änderung der Kundendaten/Umzug
8.1 Der Lieferant gewährleistet einen unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel.
8.2 Der Kunde hat den Lieferanten über Änderungen seiner Kundendaten (z.B. Rechnungsanschrift, Zählernummer, Bankverbindung, E-Mail-Adresse) unverzüglich zu informieren. Der Kunde hat dem Lieferanten insbesondere jeden Auszug mit einer Frist von einem Monat vor dem Auszugstermin unter Angabe der neuen Rechnungsanschrift in Textform anzuzeigen. Erfolgt die Mitteilung des Kunden verspätet oder gar nicht, haftet er gegenüber dem Lieferanten für den nach seinem Auszug erfolgten Energiebezug Dritter.
8.3 Wenn ein Umzug des Kunden mit einem Netzgebietswechsel verbunden ist, endet der Vertrag zum Auszug. Die Haftung nach Ziffer 8.2 Satz 3 bleibt hiervon unberührt. Bei einem Umzug innerhalb eines Netzgebietes wird die Belieferung des Kunden an der neuen Abnahmestelle fortgesetzt, wenn der Kunde dort nach dem Einzug ebenfalls Anschlussnutzer wird. Dazu teilt der Kunde dem Lieferanten auch das Einzugsdatum sowie seine zukünftige Anschrift oder die zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mit. Der Lieferant ist zur Weiterbelieferung des Kunden an der neuen Abnahmestelle erst einen Monat ab Kenntnis der vorgenannten Daten verpflichtet, es sei denn, ein Lieferbeginn ist vorher möglich. Der Kunde kann den Vertrag bei einem Umzug innerhalb eines Netzgebietes zudem unter Angabe der Daten gemäß Satz 4 außerordentlich mit einer Frist von sechs Wochen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder einem späteren Zeitpunkt kündigen. Der Lieferant kann die Kündigung abwenden, indem er dem Kunden binnen zwei Wochen nach deren Erhalt in Textform eine Fortsetzung des Vertrages am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Bedingungen anbietet.
9. Kundenrechte im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren (gilt nur für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB)
Verbraucher im Sinne von § 13 BGB können Beschwerden nach § 111a EnWG an die Teutoburger Energie Netzwerk eG, Höhenweg 14, 49170 Hagen a.T.W., Telefon 05401 8922-0, E-Mail: info@ten-eg.de, richten. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, können Verbraucher die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 111b EnWG (an dessen Teilnahme der Lieferant verpflichtet ist) hier beantragen: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel. 030 2757240-0, Mo.-Do. 10-12 und 14-16 Uhr, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de. Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur, Postfach 8001, 53105 Bonn, Tel. 030 22480-500 (Mo.-Do. 9-15 Uhr,
Fr 9-12 Uhr), Fax 030 22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de. Verbraucher können zur Streitbeilegung bei über das Internet abgeschlossenen Verträgen auch die Internetplattform der EU-Kommission auf www.ec.europa.eu/consumers/odr nutzen.
10. Informationen und Schlussbestimmungen
10.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim Netzbetreiber bzw. beim Messstellenbetreiber erhältlich. Vertragsinformationen einschließlich der Identifikationsnummer der Entnahmestelle, dem Vertragsbeginn, die Vertragsdauer sowie die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertrags, sind, soweit sie sich nicht bereits aus dem Vertrag ergeben, beim Lieferanten erhältlich.
10.2 Informationen über aktuelle Produkte und Preise sowie etwaige gebündelte Produkte oder Leistungen sind beim Lieferanten, Informationen zu Energieberatungen, Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen unter www.dena.de, www.energieagenturen.de, www.verbraucherzentrale.de erhältlich.
10.3 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Die Übertragung ist dem Kunden rechtzeitig vorher mitzuteilen. Ist der Kunde mit der Übertragung des Vertrages nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
10.4 Für den Fall, dass sich die dem Vertrag zugrundeliegenden Umstände, Gesetze oder Verordnungen, Rechtsprechung oder behördliche Praxis (z.B. Festlegungen der Regulierungsbehörden) nach Vertragsabschluss ändern und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, behält sich der Lieferant eine einseitige Anpassung des Vertrags vor (§ 41 Abs. 5 Satz 1 EnWG), soweit dem Lieferanten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Im Falle einer Veränderung zugunsten des Kunden ist der Lieferant zu einer entsprechenden Anpassung verpflichtet. Der Lieferant wird dem Kunden eine solche Anpassung unter Beachtung der Vorgaben von § 41 Abs. 5 EnWG einen Monat vor deren Inkrafttreten in Textform mitteilen. Der Kunde ist sodann bis zum Inkrafttreten der Änderungen berechtigt, den Vertrag fristlos zum Inkrafttreten der Änderungen zu kündigen. Hierauf wird der Kunde in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Anpassungsrecht nach dieser Ziffer gilt nicht für den vereinbarten Preis.
10.5 Während und im Umfang von höherer Gewalt ist die betroffene Partei von ihrer Leistungspflicht befreit. Höhere Gewalt ist ein für die Partei unabwendbares Ereignis, durch das sie unverschuldet ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuer, Krieg, Unruhen, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen, unerwartet auftretender Pandemien oder Epidemien, Strom- oder Gasmangellagen sowie nicht von ihr verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten des Lieferanten gelten als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gem. Satz 1 an der Leistungserbringung gehindert ist. Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Partei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen. Jede Partei ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als 12 Wochen seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.6 Für Störungen der Geschäftsgrundlage findet § 313 BGB Anwendung. Eine Störung der Geschäftsgrundlage wird angenommen, wenn sich aufgrund von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat (einschließlich der Störung der Beschaffungsmärkte) und die für ihn unabwendbar sind, die Belieferung des Kunden für den Lieferanten nicht mehr kostendeckend möglich ist.
10.7 Vereinbarter Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist der Sitz des Lieferanten.
Hinweise zum Datenschutz, Bonitätsauskunft und Widerspruchsrecht
Kontaktdaten: Datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist der Lieferant (Anschrift und Kontaktdaten siehe Ziffer 9). Der Datenschutzbeauftragte des Lieferanten ist unter vorstehenden Kontaktdaten und unter datenschutz@ten-eg.de erreichbar.
Verarbeitungszweck und Rechtsgrundlage: Die Belieferung setzt vertraglich voraus, dass der Kunde dem Lieferanten personenbezogene Daten (nachfolgend „Daten“) übermittelt. Der Lieferant verarbeitet diese Daten zum Zweck von Vertragsabschluss und -erfüllung (einschließlich der Rechtsverfolgung und des Forderungseinzuges) auf Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO). Der Lieferant verarbeitet die Daten darüber hinaus auf Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Wahrung seiner berechtigten Interessen (insbesondere Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO). Das berechtigte Interesse liegt dabei – nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen – in der Vermeidung eines Forderungsausfalls des Lieferanten oder Dritter sowie in der Übermittlung von Produktinformationen an den Kunden.
Datenkategorien: Der Lieferant verarbeitet nachfolgende Kategorien von Daten: Stammdaten (wie zum Beispiel Name und Adresse), Kommunikationsdaten, Vertrags- und Verbrauchsdaten, Forderungsdaten, ggf. Zahlungs- und Verzugsinformationen.
Drittempfänger: Daten werden nur zur Vertragserfüllung an Dritte weitergegeben, etwa an den Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sowie mit Auftragsdatenverarbeitern ausgetauscht. Daten dürfen ferner – auch vor Vertragsschluss – unter Beachtung der einschlägigen Regelungen an Auskunfteien – beispielsweise die creditreform – zur Vermeidung von Forderungsausfällen des Lieferanten oder Dritter übermittelt werden, z.B. zur Erhebung von Wahrscheinlichkeitswerten für einen Forderungsausfall oder zur Übermittlung unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Forderungen des Lieferanten, mit denen sich der Kunde in Verzug befindet. Die Auskunfteien speichern die an sie übermittelten Daten auch, um sie den ihnen angeschlossenen Vertragspartnern im Rahmen der Beurteilung des Forderungsausfallrisikos bereitstellen zu können. Eine solche Bereitstellung der Daten erfolgt jedoch nur, wenn die der Auskunftei angeschlossenen Vertragspartner ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung der Daten aufweisen können. Die Auskunftei kann zum Zwecke der Schuldnerermittlung Adressdaten mitteilen. Der Kunde kann von der Auskunftei Informationen zu über ihn gespeicherten Daten erhalten. Bei einem Forderungseinzug können Daten an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt werden, sofern dies zum Einzug der Forderung erforderlich ist: Abtretungsempfänger, Auskunfteien, Inkassounternehmen, Drittschuldner, Einwohnermeldeämter, Gerichte, Gerichtsvollzieher, Rechtsanwälte.
Produktinformationen: Der Lieferant nutzt auf Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO) Daten, um dem Kunden auf postalischem oder – unter Beachtung von § 7 Abs. 3 UWG – elektronischem Wege Informationen über sonstige Leistungen des Lieferanten zukommen zu lassen.
Datenspeicherungsdauer: Der Lieferant löscht die Daten unverzüglich, wenn er hierzu verpflichtet ist, insbesondere wenn er die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt und keine Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Unabhängig davon erfolgt alle drei Jahre eine Überprüfung, ob eine Löschung der Daten möglich ist.
Widerspruchsrechte des Kunden: Der Kunde kann der Datenverarbeitung zu dem unter „Produktinformationen“ genannten Zweck jederzeit gegenüber dem Lieferanten widersprechen. Dem Kunden steht unabhängig davon ein Widerspruchsrecht nach Art. 14 Abs. 2 c) i.V.m. Art. 21 DS-GVO gegen die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO zu.
Sonstige Rechte des Kunden: Dem Kunden stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere gemäß der DS-GVO) folgende Rechte zu: Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und auf Datenübertragbarkeit. Zudem kann sich der Kunde bei der Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung der ihn betreffenden Daten beschweren. Die Anschrift der für den Lieferanten zuständigen Aufsichtsbehörde lautet: Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Prinzenstraße 5, 30159 Hannover, Tel. 0511 120-4551, Fax 0511 120-4599, E-Mail poststelle@lfd.niedersachsen.de.
Hinweis nach § 107 Abs. 2 EnergieStV (für die Gasversorgung)
Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
Widerrufsbelehrung (gilt nur für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB)
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Teutoburger Energie Netzwerk eG, Höhenweg 14, 49170 Hagen a.T.W., Fax-Nr. 05401 8922-59, E-Mail: info@ten-eg.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlungen Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Gas/Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.